Anerkennung/Betrauung

"Der Qualitätsvorfall"

Wenn die „Stempel“ in Gefahr sind, ist dringender Handlungsbedarf angezeigt.

Auch hier gilt, wie im Strafrecht:

  1. Nicht vorschnell Erklärungen abgeben, sondern es sollte zunächst der Sachverhalt (z.B. Reproduktion des Prüfberichts) recherchiert werden.
  2. Vorgehensweise einzubinden und nicht dagegen zu arbeiten.
  3. Kontaktaufnahmen mit der Werkstatt, dem Kunden oder anderen Beteiligten sind mit Vorsicht zu genießen. Hier gilt: „Weniger ist mehr !“

Beispielsfall:
Der Prüfingenieur hat ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Hauptuntersuchung geprüft. Es stellten sich vermeintliche Mängel ein, die aber im Rahmen der HU dem Prüfer nicht aufgefallen sind. Nach einer Beschwerde haben zwei Aufsichtsbehörden die Technische Leitung der aaÜO aufgefordert, die Betrauung des Prüfingenieurs ruhend gestellt.

1. Verfahrensablauf

Bekanntermaßen unterscheidet sich die amtliche Tätigkeit der Prüfer stark von ihrer Befugnisstufe. Aber auch der grundsätzliche Unterschied von Prüfingenieuren und aaSoPs ist nicht zu vernachlässigen. Soll nunmehr die Betrauung oder die Anerkennung ruhend gestellt bzw. aufgehoben werden, so sind die Wege des Prüfers unterschiedlich. Bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation muss ich mich mit der technischen Leitung verständigen, denn diese ist unmittelbar für die Aufhebung bzw. Ruhendstellung meiner Betrauung zuständig. Anders verhält es sich bei der technischen Prüfstelle. Hier ist die technische Prüfstelle für die Ruhendstellung nicht zuständig, sondern, durch meine direkte Beleihung, das mich beleihende Bundesland.

Probleme rund um die Befugnisse („Stempel“) werden dem Verwaltungsrecht zugeordnet und es wird dann in einem Verwaltungsverfahren über den Sachverhalt entschieden. Will sich der Prüfer gegen Entscheidungen der vorgesetzten Behörden wehren, so muss er das Verwaltungsgericht anrufen.

2. Was kann mir drohen?

Dass kommt darauf an! Je nach Schwere des festgestellten Vorwurfs. Es beginnt mit einem „Kritikgespräch“ und endet mit der Aufhebung der Befugnisse. Beispielhaft sei auf den Katalog zur Qualitätssicherung verwiesen.